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Um 1675 erbaut, war es ein Bauernhaus der Familie Dreyer
 
1902, Im Namen des Königs, die erste Erlaubnis
zum Betrieb einer Schankwirtschaft.

 

Im Namen des Königs !

In Sachen des Richard Dreyer in Elberfeld Vogelsang No. 3, Kläger, unter der Gemeinde= und Polizei=Verwaltung zu Elberfeld, Beklagte, wegen Versagung der Erlaubniß zum Betreiben der Schwankwirtschafth im Hause Vogelsang No. 3 in Elberfeld, hat der Stadtausschuß des Stadtkreises Elberfeld nach vorgängiger mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. April 1902, an welcher Theil genommen haben:
 
1. Beigeordneter Lütze als Vorsitzender,
2. Justizrath Veele,
3. Regierungsbaumeister Planpe,
4. Rentner Philipp Veih,
5. . . . . . . .
 
als Mitglieder des Stadtausschusses, folgende Entscheidung beschossen:
 
Dem Kläger wird die Erlaubniß zum Betrieb der Schankwirtschafth in dem Hause Vogelsang No. 3 in Elberfeld erteilt.
 
Der Beklagten Gemeinde= und Polizeiverwaltung werden die Kosten dieser Sache zur Last gelegt. Die Kosten werden unter Annahme des Werthes des Streitgegenstandes zu 5000 M. auf 36 M. festgesetzt.
 
. . .
 
Die Entscheidung rücksichtlich der Kosten rechtfertigt sich aus § 103 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1885, sowie der No. I und VII des Kostentarifs vom 27. Februar 1884.
 
Gegen diese Entscheidung steht den Parteien innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die Berufung an den Bezirksausschuß in Düsseldorf (1. Abtheilung) zu.
Dieselbe ist bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb der gedachten Frist bei dem unterzeichneten Stadtausschusse schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen.
 
Von der Berufungsschrift ist ein Duplikat beizufügen.
 
Elberfeld, den 21. April 1902
(Stempel)
Der Stadtausschuß des Stadtkreises Elberfeld.
(Unterschrift)

 

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